Anhang I

REG_2010_588 · zur Genehmigung geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Soprèssa Vicentina (g.U.))

Folgende Änderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Soprèssa Vicentina“ werden genehmigt:
In Artikel 2 „Beschreibung des Erzeugnisses“ werden unter Punkt 2.1.3 „Schlachtalter“ die Wörter „oder auf dem Ohr“ eingefügt.
„Das Mindestschlachtalter beträgt neun Monate und kann anhand der Angaben der Tätowierung, die den Schweinen innerhalb von 30 Tagen nach der Geburt auf der Keule angebracht wird, überprüft werden.“
wird durch folgende Angabe ersetzt:
„Das Mindestschlachtalter beträgt neun Monate und kann anhand der Angaben der Tätowierung, die den Schweinen innerhalb von 30 Tagen nach der Geburt auf der Keule oder auf dem Ohr angebracht wird, überprüft werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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