Art. 4 – Zuständige Stellen

REG_2010_66 · über das EU-Umweltzeichen

(1)Jeder Mitgliedstaat benennt die innerhalb oder außerhalb von Ministerien angesiedelte(n) Stelle(n) („zuständige Stelle“ oder „zuständige Stellen“), die für die Ausführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben zuständig ist/sind, und stellt sicher, dass sie funktionsfähig ist/sind. Wird mehr als eine zuständige Stelle benannt, so legt der betreffende Mitgliedstaat die jeweiligen Zuständigkeiten und die hierfür geltenden Koordinierungsvorschriften fest.
(2)Die Zusammensetzung der zuständigen Stellen muss ihre Unabhängigkeit und Neutralität garantieren, und ihre Verfahrensvorschriften müssen sicherstellen, dass bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten Transparenz gegeben ist und alle interessierten Kreise eingebunden werden.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Stellen den in Anhang V festgelegten Anforderungen entsprechen.
(4)Die zuständigen Stellen gewährleisten, dass das Prüfverfahren in einheitlicher, neutraler und zuverlässiger Weise durch eine von dem Unternehmer, dem das Prüfverfahren gilt, unabhängigen Stelle auf der Grundlage von internationalen, europäischen oder nationalen Normen und Verfahren für Stellen, die für Produktzertifizierungssysteme zuständig sind, durchgeführt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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