ErwGr. 18

REG_2010_66 · über das EU-Umweltzeichen

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Kriterien, die die Produkte für den Erhalt des EU-Umweltzeichens erfüllen müssen, festzulegen und die Anhänge dieser Verordnung zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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