Art. 2a

REG_2010_679 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

‚Zugang‘ bedeutet, dass die einschlägigen Unterlagen und sonstigen Informationen auf Verlangen entweder unverzüglich oder so bald danach vorzulegen sind, wie dies mit der benötigten Zeit für die Einholung der verlangten Informationen vereinbar ist.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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