ErwGr. 4

REG_2010_725 · zur Anhebung der Fangquoten für 2010 um die nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zurückbehaltenen Mengen

Einige Mitgliedstaaten haben vor dem 31. Oktober 2009 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 beantragt, dass ein Teil ihrer Quoten für 2009 zurückbehalten und auf das folgende Jahr übertragen wird. Die zurückbehaltenen Mengen sind innerhalb der in der genannten Verordnung vorgegebenen Grenzen auf die betreffenden Quoten für 2010 aufzuschlagen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.09.2025

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