Anhang IX – DEN MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER GESONDERTEN ZAHLUNG FÜR OBST UND GEMÜSE GEMÄSS ARTIKEL 127 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 73/2009 ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE HÖCHSTBETRÄGE

REG_2010_745 · zur Festsetzung der Obergrenzen für 2010 für bestimmte Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

Mitgliedstaat (1 000 EUR)
Tschechische Republik 414
Ungarn 4 756
Polen 6 715
Slowakei 690

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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