Anhang V – BETRÄGE, DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS ARTIKEL 69 ABSATZ 6 BUCHSTABE a DER VERORDNUNG (EG) Nr. 73/2009 ZUR DECKUNG DER BESONDEREN STÜTZUNG IM SINNE VON ARTIKEL 68 ABSATZ 1 DERSELBEN VERORDNUNG VERWENDET WERDEN KÖNNEN
REG_2010_745 · zur Festsetzung der Obergrenzen für 2010 für bestimmte Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025
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