ErwGr. 4

REG_2010_750 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für bestimmte Pestizide in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Ein Antrag gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde für die Anwendung von Tebuconazol bei Passionsfrüchten gestellt. Die zugelassene Anwendung von Tebuconazol bei Passionsfrüchten in Kenia führt zu Rückstandsgehalten, die den geltenden Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 überschreiten. Um Handelshemmnisse bei der Einfuhr von Passionsfrüchten zu vermeiden, muss ein höherer Rückstandshöchstgehalt festgelegt werden. Die zugelassenen Anwendungen von Pyraclostrobin bei Kirschen, Pflaumen, Erdbeeren, Strauchbeerenobst, anderem Kleinobst und Beeren, Frühlingszwiebeln, Schlangengurken, Melonen, Wassermelonen, Kürbissen, Sonnenblumenkernen und Kaffeebohnen in den USA, Kanada und Brasilien führen zu Rückstandsgehalten, die den geltenden Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 überschreiten. Um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden, müssen höhere Rückstandshöchstgehalte festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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