Art. 81 – Kontrolle des Produktionspotenzials sowie der Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

REG_2010_772 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

(1)Die Einhaltung der Bestimmungen über das Produktionspotenzial in Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, einschließlich des vorübergehenden Neuanpflanzungsverbots nach Artikel 85g Absatz 1 derselben Verordnung, sowie der Bestimmungen gemäß Artikel 103q derselben Verordnung über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen wird von den Mitgliedstaaten anhand der Weinbaukartei kontrolliert.
(2)Bei der Gewährung von Wiederbepflanzungsrechten nach Artikel 85i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden die Flächen vor und nach der Rodung systematisch kontrolliert. Die Kontrolle bezieht sich auf die Parzellen, für die Wiederbepflanzungsrechte gewährt werden sollen. Bei der Kontrolle vor der Rodung wird unter anderem überprüft, ob die betreffende Rebfläche tatsächlich vorhanden ist. Diese Kontrolle erfolgt in Form einer herkömmlichen Vor-Ort-Kontrolle. Wenn der Mitgliedstaat jedoch über eine zuverlässige, aktualisierte elektronische Weinbaukartei verfügt, kann die Kontrolle in Form der Verwaltungskontrolle durchgeführt und die Vor-Ort-Kontrolle vor der Rodung auf 5 % der Anträge (auf Jahresbasis) beschränkt werden, um die Zuverlässigkeit der Verwaltungskontrollen zu bestätigen. Wenn sich bei einer solchen Vor-Ort-Kontrolle erhebliche Unregelmäßigkeiten oder Unstimmigkeiten in einem Gebiet oder Teilgebiet ergeben, wird die Zahl der Vor-Ort-Kontrollen in dem betreffenden Jahr und dem folgenden Jahr von der zuständigen Behörde entsprechend erhöht.
(3)Die Flächen, für die eine Rodungsprämie gewährt wird, werden vor und nach der Rodung systematisch kontrolliert. Diese Kontrolle bezieht sich auf die Parzellen, für die eine Beihilfe beantragt wurde. Bei der Kontrolle vor der Rodung werden unter anderem das Vorhandensein der betreffenden Rebfläche, die gemäß Artikel 75 bestimmte bepflanzte Fläche und die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der jeweiligen Fläche überprüft. Diese Kontrolle erfolgt in Form einer herkömmlichen Vor-Ort-Kontrolle. Wenn der Mitgliedstaat über ein grafisches oder ein gleichwertiges Instrument, das die Messung der Parzelle gemäß Artikel 75 ermöglicht, in der elektronischen Weinbaukartei und über zuverlässige aktualisierte Daten über die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Parzelle verfügt, kann die Kontrolle jedoch in Form der Verwaltungskontrolle durchgeführt und die Vor-Ort-Kontrolle vor der Rodung auf 5 % der Anträge beschränkt werden, um die Zuverlässigkeit der Verwaltungskontrollen zu bestätigen. Wenn sich bei der Vor-Ort-Kontrolle erhebliche Unregelmäßigkeiten oder Unstimmigkeiten in einem Gebiet oder Teilgebiet ergeben, wird die Zahl der Vor-Ort-Kontrollen in dem betreffenden Jahr von der zuständigen Behörde entsprechend erhöht.
(4)Die tatsächliche Durchführung der Rodung wird durch eine herkömmliche Vor-Ort-Kontrolle überprüft. Bei der Rodung vollständiger Rebparzellen oder wenn die Bildauflösung bei der Fernerkundung mindestens 1 m2 beträgt, kann die Überprüfung durch Fernerkundung vorgenommen werden.
(5)Unbeschadet Absatz 3 Unterabsatz 3 und Absatz 4 wird bei Flächen, für die eine Rodungsprämie gewährt wird, mindestens eine der beiden Kontrollen nach Absatz 3 Unterabsatz 1 in Form einer herkömmlichen Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt.
(6)Flächen, die Beihilfen für Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen erhalten, werden vor und nach der Durchführung der Maßnahmen systematisch kontrolliert. Die Kontrolle bezieht sich auf die Parzellen, für die ein Beihilfeantrag gestellt wurde. Bei der Kontrolle vor den Maßnahmen werden unter anderem das Vorhandensein der betreffenden Rebfläche, die gemäß Artikel 75 bestimmte bepflanzte Fläche und der Ausschluss der normalen Erneuerung der Rebflächen im Sinne von Artikel 6 überprüft. Die Kontrolle gemäß Unterabsatz 2 erfolgt in Form einer herkömmlichen Vor-Ort-Kontrolle. Wenn der Mitgliedstaat über ein grafisches oder ein gleichwertiges Instrument, das die Messung der Parzelle gemäß Artikel 75 ermöglicht, in der elektronischen Weinbaukartei und über zuverlässige aktualisierte Daten über die angepflanzten Keltertraubensorten verfügt, kann die Kontrolle jedoch in Form der Verwaltungskontrolle durchgeführt und die Vor-Ort-Kontrolle vor der Durchführung der Maßnahmen auf 5 % der Anträge beschränkt werden, um die Zuverlässigkeit der Verwaltungskontrollen zu bestätigen. Wenn sich bei der Vor-Ort-Kontrolle erhebliche Unregelmäßigkeiten oder Unstimmigkeiten in einem Gebiet oder Teilgebiet ergeben, wird die Zahl der Vor-Ort-Kontrollen in dem betreffenden Jahr von der zuständigen Behörde entsprechend erhöht.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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