ErwGr. 3

REG_2010_772 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 legen die Mitgliedstaaten das Antragsverfahren fest, in dem insbesondere Vorschriften zur Bewertung der einzelnen geförderten Maßnahmen enthalten sind. Die Mitgliedstaaten müssen auch verpflichtet werden, das Verfahren für die mögliche Verlängerung der Förderung und eine vorherige Bewertung der geförderten Maßnahmen festzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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