Art. 3 – Veröffentlichung der Liste der Unternehmen mit niedriger oder sehr niedriger Leistung

REG_2010_802 · zur Durchführung von Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 27 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Leistung von Unternehmen

(1)Bei der regelmäßigen Bekanntgabe von Informationen über Unternehmen mit niedriger oder sehr niedriger Leistung auf einer öffentlichen Website gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2009/16/EG wird die Kommission von der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs („EMSA“) unterstützt.
(2)Die EMSA veröffentlicht und aktualisiert folgende Informationen täglich auf ihrer öffentlichen Website: a) die Liste der Unternehmen, deren Leistung während der letzten 36 Monate mindestens drei Monate lang durchgehend sehr niedrig war, b) die Liste der Unternehmen, deren Leistung während der letzten 36 Monate mindestens drei Monate lang durchgehend niedrig oder sehr niedrig war, und c) die Liste der Unternehmen, deren Leistung während der letzten 36 Monate mindestens sechs Monate lang durchgehend niedrig war.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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