ErwGr. 3

REG_2010_802 · zur Durchführung von Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 27 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Leistung von Unternehmen

Bei der Bewertung der Leistung eines Unternehmens sollten die Mängel- und Festhaltequoten aller Schiffe der Flotte eines Unternehmens, die innerhalb der Union und der unter die Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle („Pariser Vereinbarung“) fallenden Region überprüft wurden, berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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