ErwGr. 5

REG_2010_82 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgegangen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats

Eine Reihe von Luftfahrzeugbetreibern nimmt für die Anmeldung ihrer Flugpläne und die Zahlung ihrer Flugstreckengebühren Management- oder Dienstleistungsunternehmen in Anspruch. Deshalb steht im Flugplan oft die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) vergebene Kennung des Management- oder Dienstleistungsunternehmens, obwohl dieses Unternehmen nicht unbedingt der Luftfahrzeugbetreiber ist. Luftfahrzeugbetreiber oder Luftfahrzeugeigentümer werden jedoch grundsätzlich anhand der ICAO-Kennung im Flugplan oder des Zulassungskennzeichens des Luftfahrzeugs identifiziert, und es kann daher nicht immer zweifelfrei festgestellt werden, wer genau Betreiber des Luftfahrzeugs ist, es sei denn, Eurocontrol liegen Flottendaten des Betreibers mit Angaben zu dem betreffenden Luftfahrzeug vor. Bei der Aktualisierung der Liste von Luftfahrzeugbetreibern hat die Kommission die Angaben von Luftfahrzeugbetreibern und Management- und Dienstleistungsunternehmen zu den Flottenlisten berücksichtigt. Wegen mangelnder Informationen stehen auf der aktualisierten Liste jedoch auch einige Management- bzw. Dienstleistungsunternehmen und Luftfahrzeug-Zulassungskennzeichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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