ErwGr. 6

REG_2010_832 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung

Der Schwellenwert, ab dem Projekte als Großprojekte gelten, wurde auf 50 Mio. EUR angehoben. Um eine angemessene Begleitung von Umweltprojekten mit Gesamtinvestitionskosten zwischen 25 und 50 Mio. EUR zu gewährleisten, muss die Verpflichtung bestehen, in den jährlichen und abschließenden Durchführungsberichten eines operationellen Programms über diese Projekte zu informieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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