Art. 2 – Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009

REG_2010_86 · zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von Fischereierzeugnissen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 hinsichtlich des Informationsaustausches über Inspektionen von Drittlandsschiffen und der Verwaltungsvereinbarungen über Fangbescheinigungen

Die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 wird wie folgt geändert:
(1)Dem Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt: „Hinsichtlich von Absatz 1 Buchstaben c) und d) teilen die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich Name und Flagge des inspizierten Drittlandsschiffs und das Inspektionsdatum mit. Die Kommission macht diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten zugänglich.“
(2)Anhang IX wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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