Art. 3

REG_2010_904 · über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

Die zuständigen Behörden sind die Behörden, in deren Namen diese Verordnung entweder unmittelbar oder im Auftrag angewandt wird.
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens 1. Dezember 2010 mit, welches seine zuständige Behörde für die Zwecke dieser Verordnung ist; er setzt die Kommission unverzüglich von jeder Änderung in Kenntnis.
Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der zuständigen Behörden zur Verfügung und veröffentlicht diese Information im Amtsblatt der Europäischen Union.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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