Art. 36

REG_2010_904 · über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

(1)Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats benennen mindestens einen Eurofisc-Verbindungsbeamten. Die „Eurofisc-Verbindungsbeamten“ sind zuständige Beamte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und führen die Aufgaben nach Artikel 33 Absatz 2 aus. Diese Beamten unterstehen weiterhin ausschließlich ihren nationalen Behörden.
(2)Die Verbindungsbeamten der an einem bestimmten Eurofisc-Arbeitsbereich teilnehmenden Mitgliedstaaten (im Folgenden: „teilnehmende Eurofisc-Verbindungsbeamte“) benennen aus dem Kreis der teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten für einen bestimmten Zeitraum einen Koordinator (im Folgenden: „Eurofisc-Arbeitsbereichkoordinator“). Die Eurofisc-Arbeitsbereichkoordinatoren nehmen folgende Aufgaben wahr: a) Zusammenstellung der ihnen von den teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten übermittelten Informationen und Bereitstellung dieser Informationen für die anderen teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten. Der Informationsaustausch erfolgt auf elektronischem Weg; b) Sicherstellung der Verarbeitung der von den teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten übermittelten Informationen in der mit den Teilnehmern an dem Arbeitsbereich vereinbarten Weise und Bereitstellung des Ergebnisses für die teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten; c) Rückmeldung an die teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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