Art. 56

REG_2010_904 · über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

Die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde können alle Berichte, Bescheinigungen und anderen Dokumente oder beglaubigten Kopien oder Auszüge, die von den Bediensteten der ersuchten Behörde in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen der Amtshilfe an die ersuchende Behörde übermittelt wurden, in gleicher Weise als Beweismittel verwenden wie entsprechende von einer anderen inländischen Behörde ausgestellte Dokumente.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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