REG_2010_913 · zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr
(1)Der Verwaltungsrat erstellt einen Investitionsplan, der Einzelheiten betreffend indikativer mittel- und langfristiger Investitionen in die Infrastruktur des Güterverkehrskorridors enthält, und überprüft diesen regelmäßig; er unterbreitet ihn dem Exekutivrat zur Billigung. Dieser Plan umfasst: a) die Liste der geplanten Vorhaben zur Erweiterung, Erneuerung oder Umrüstung der entlang des Güterverkehrskorridors befindlichen Schieneninfrastruktur und dazugehörigen Ausrüstungen mit dem entsprechenden Finanzbedarf und den Finanzierungsquellen; b) einen Plan zur Einführung der interoperablen Systeme in dem Güterverkehrskorridor, der mit den grundlegenden Anforderungen und den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Eisenbahnsystems gemäß der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (9) im Einklang steht. Diesem Plan liegt eine Kosten-Nutzen-Analyse der Nutzung interoperabler Systeme zugrunde; c) einen Plan zur Steuerung der Kapazität der Güterzüge, die in dem Güterverkehrskorridor verkehren können, der die Beseitigung der festgestellten Engpässe umfasst. Ansatzpunkte für diesen Plan können eine Verbesserung des Geschwindigkeitsmanagements und eine Erhöhung der Zuglänge, des Lichtraumprofils, der beförderten Last oder der Achslasten sein, die jeweils für die in dem Güterverkehrskorridor verkehrenden Güterzüge zugelassen sind, und d) gegebenenfalls eine Bezugnahme auf den Unionsbeitrag, der im Rahmen von Finanzierungsprogrammen der Union vorgesehen ist.
(2)Die Anwendung dieser Verordnung lässt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Planung und Finanzierung von Schieneninfrastruktur unberührt.
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