Art. 7 – Schlichtung

REG_2010_913 · zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr

Besteht zwischen zwei oder mehr betreffenden Mitgliedstaaten Uneinigkeit über die Einrichtung oder Änderung eines Güterverkehrskorridors und in Bezug auf die Schieneninfrastruktur in ihrem Hoheitsgebiet, so konsultiert die Kommission auf Ersuchen eines der betreffenden Mitgliedstaaten den in Artikel 21 genannten Ausschuss in der Angelegenheit. Die Stellungnahme der Kommission wird den betreffenden Mitgliedstaaten mitgeteilt. Die betreffenden Mitgliedstaaten berücksichtigen die Stellungnahme, um eine Lösung zu finden, und fassen einen Beschluss in gegenseitigem Einvernehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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