ErwGr. 9

REG_2010_97 · zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten [Pizza Napoletana (g.t.S.)]

Im Lichte dieser Tatsachen muss die Bezeichnung „Pizza Napoletana“ somit in das „Register der garantiert traditionellen Spezialitäten“ eingetragen werden. Der Schutz des Namens nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 wurde nicht beantragt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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