ErwGr. 4

REG_2010_995 · über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen

Gemäß dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (3) gehört die Prüfung der Frage, ob Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung des Handels mit aus illegalem Holzeinschlag gewonnenem Holz getroffen werden können und ob die aktive Beteiligung der Union und der Mitgliedstaaten an der Umsetzung weltweiter und regionaler Entschließungen und Vereinbarungen über forstbezogene Themen fortgeführt werden soll, zu den Prioritäten des Programms.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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