Art. 19 – Meldung von Ereignissen

REG_2010_996 · über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG

(1)Die EASA und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beteiligen sich in Zusammenarbeit regelmäßig am Austausch und der Auswertung von Informationen, die der Richtlinie 2003/42/EG unterliegen. Dies umfasst den Online-Zugang benannter Personen zu Informationen, die in der zentralen Datenbank enthalten sind, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 eingerichtet wurde, einschließlich Informationen, in denen das Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Ereignismeldung ist, unmittelbar angegeben ist, wie etwa seine Serien- und Eintragungsnummer, wenn diese bekannt sind. Dieser Zugang umfasst nicht Informationen, in denen der Betreiber, der Gegenstand einer Ereignismeldung ist, unmittelbar angegeben ist.
(2)Die EASA und die Behörden der Mitgliedstaaten, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, gewährleisten die Vertraulichkeit dieser Informationen gemäß dem geltenden Recht und beschränken deren Nutzung auf das zur Wahrnehmung ihrer sicherheitsbezogenen Verpflichtungen strikt notwendige Maß. In diesem Zusammenhang werden diese Informationen nur für die Analyse von Tendenzen im Sicherheitsbereich verwendet, die die Grundlage für anonyme Sicherheitsempfehlungen und Lufttüchtigkeitsanweisungen ohne Klärung der Schuld- oder Haftungsfrage sein können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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