ErwGr. 6

REG_2010_996 · über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG

Entsprechend den in Anhang 13 des Abkommens von Chicago festgelegten internationalen Richtlinien und Empfehlungen ist der Staat, in dem sich ein Unfall oder eine schwere Störung ereignet hat, für die Durchführung der Untersuchung zuständig oder der Eintragungsstaat, wenn nicht abschließend festgestellt werden kann, dass sich der Unfall oder die schwere Störung im Hoheitsgebiet eines Staates ereignet hat. Ein Staat kann die Durchführung der Untersuchung einem anderen Staat übertragen oder um seine Unterstützung ersuchen. Sicherheitsuntersuchungen in der Union sollten ähnlich durchgeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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