Art. 1

REG_2011_102 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten

Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Die bei Attributen oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen verwendeten Enumerationen und Codelisten müssen den Definitionen in Anhang II entsprechen und die darin festgelegten Werte einschließen. Die Enumerations- und Codelistenwerte sind sprachneutrale mnemotechnische Codes für Computer.“ b) Absatz 4 wird gestrichen.
2.Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Codelisten, die von den Mitgliedstaaten nicht erweitert werden dürfen;“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, deren Typ eine Codeliste im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a ist, können nur Werte aus den für die Codeliste festgelegten Listen annehmen. Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, deren Typ eine Codeliste im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b ist, können nur Werte annehmen, die dem Register, in dem die Codeliste geführt wird, entsprechen.“
3.Anhang I wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
4.Anhang II wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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