Art. 2 – Änderung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009

REG_2011_1106 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 57/2011 und (EG) Nr. 754/2009 in Bezug auf den Schutz der Art Heringshai, bestimmte TAC und bestimmte, für Deutschland und Irland geltende Beschränkungen des Fischereiaufwands

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 wird wie folgt geändert:
a)Buchstabe f wird gestrichen.
b)Folgender Buchstabe wird angefügt: „h) die Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Irlands, die die im Antrag Irlands vom 11. März 2011 genannte Fischerei betreiben und westlich von Schottland in dem in Anhang III Ziffer 6.1 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 genannten Gebiet mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr mit Quadratmaschen-Netzblättern und in den übrigen Gebieten westlich von Schottland mit einer Maschenöffnung von 100 mm fischen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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