Art. 3 – Warnmechanismus

REG_2011_1176 · über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte

(1)Es wird ein Warnmechanismus eingerichtet, um die frühzeitige Erkennung und die Überwachung von Ungleichgewichten zu erleichtern. Die Kommission erstellt jährlich einen Bericht mit einer qualitativen wirtschaftlichen und finanziellen Bewertung, die sich auf ein Scoreboard gemäß Artikel 4 stützt, das aus einem Satz von Indikatoren besteht, deren Werte mit ihren jeweiligen indikativen Schwellenwerten verglichen werden. Der jährliche Bericht einschließlich der Werte der zum Scoreboard gehörenden Indikatoren wird veröffentlicht.
(2)Der jährliche Bericht der Kommission enthält eine wirtschaftliche und finanzielle Bewertung, die die Entwicklung der Indikatoren in den Gesamtzusammenhang setzt, wobei bei der Bewertung der Entwicklung von Ungleichgewichten bei Bedarf auf andere relevante wirtschaftliche und finanzielle Indikatoren zurückgegriffen wird. Schlussfolgerungen werden nicht durch eine mechanistische Auslegung der Indikatoren des Scoreboards gezogen. Bei der Bewertung wird die Entwicklung von Ungleichgewichten in der Union und im Euro-Währungsgebiet berücksichtigt. Der Bericht gibt auch an, ob das Übertreten von Schwellenwerten in einem oder mehreren Mitgliedstaat(en) bedeutet, dass möglicherweise Ungleichgewichte entstehen. Die Bewertung von Mitgliedstaaten, die hohe Leistungsbilanzdefizite aufweisen, kann sich von der Bewertung der Mitgliedstaaten, die hohe Leistungsbilanzüberschüsse anhäufen, unterscheiden.
(3)Der jährliche Bericht weist die Mitgliedstaaten aus, die nach Auffassung der Kommission von Ungleichgewichten betroffen oder bedroht sein könnten.
(4)Die Kommission übermittelt den jährlichen Bericht rechtzeitig dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss.
(5)Als Teil der multilateralen Überwachung gemäß Artikel 121 Absatz 3 AEUV erörtert der Rat den jährlichen Bericht der Kommission und nimmt eine Gesamtbewertung dazu vor. Die Euro-Gruppe erörtert den Bericht, soweit er sich auf Mitgliedstaaten bezieht, deren Währung der Euro ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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