Art. 8 – Korrekturmaßnahmenplan

REG_2011_1176 · über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte

(1)Jeder Mitgliedstaat, gegen den ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingeleitet wird, legt dem Rat und der Kommission auf der Grundlage der Empfehlung des Rates nach Artikel 7 Absatz 2 und innerhalb einer in dieser Empfehlung festzulegenden Frist einen Korrekturmaßnahmenplan vor. Der Korrekturmaßnahmenplan legt die spezifischen politischen Maßnahmen fest, die der betreffende Mitgliedstaat durchführt bzw. durchzuführen beabsichtigt, und enthält einen Zeitplan für diese Maßnahmen. Der Korrekturmaßnahmenplan berücksichtigt die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen und steht im Einklang mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik und den beschäftigungspolitischen Leitlinien.
(2)Der Rat bewertet den Korrekturmaßnahmenplan auf der Grundlage eines Berichts der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Plans. Befindet der Rat den Korrekturmaßnahmenplan auf Empfehlung der Kommission für ausreichend, so billigt er ihn ihm Wege einer Empfehlung, in der die erforderlichen spezifischen Maßnahmen und die Fristen, innerhalb derer sie ergriffen werden müssen, aufgelistet sind, und legt einen Überwachungszeitplan fest, der den Übertragungskanälen gebührend Rechnung trägt und den Umstand berücksichtigt, dass zwischen dem Ergreifen von Korrekturmaßnahmen und der tatsächlichen Beseitigung von Ungleichgewichten lange Zeitspannen liegen können.
(3)Befindet der Rat auf Empfehlung der Kommission die im Korrekturmaßnahmenplan vorgesehenen Maßnahmen oder den dort vorgesehenen Zeitplan für unzureichend, so nimmt er eine an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtete Empfehlung an, in der dieser aufgefordert wird, in der Regel innerhalb von zwei Monaten einen neuen Korrekturmaßnahmenplan vorzulegen. Der Rat prüft den neuen Korrekturmaßmaßnahmenplan gemäß dem Verfahren dieses Artikels.
(4)Der Korrekturmaßnahmenplan, der Kommissionsbericht und die Empfehlung des Rates gemäß den Absätzen 2 und 3 werden veröffentlicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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