ErwGr. 18

REG_2011_1177 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

Um feststellen zu können, ob den vom Rat beschlossenen Empfehlungen und Inverzugsetzungen zur Korrektur des übermäßigen Defizits nachgekommen wird, müssen darin jährliche Haushaltsziele näher bezeichnet werden, die mit der erforderlichen Haushaltskonsolidierung — konjunkturbereinigt und ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen — vereinbar sind. Dabei sollte der jährliche Richtwert von 0,5 % des BIP als jahresdurchschnittlicher Wert betrachtet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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