Art. 11 – Tauglichkeit von Flugbegleitern

REG_2011_1178 · zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Flugbegleiter, die am Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 mitwirken, haben die in Anhang IV festgelegten technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren zu erfüllen.
(2)Die medizinischen Untersuchungen oder Beurteilungen von Flugbegleitern, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (4) durchgeführt wurden und zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit dieser Verordnung noch gültig sind, gelten als gültig gemäß dieser Verordnung bis zum früheren der folgenden Zeitpunkte: a) dem Ablauf der Gültigkeit gemäß der Festlegung der zuständigen Behörde im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 oder b) dem Ablauf der Gültigkeit gemäß MED.C.005 von Anhang IV. Die Gültigkeitsdauer wird ab dem Datum der letzten medizinischen Untersuchung oder Beurteilung berechnet. Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer werden nachfolgende erneute flugmedizinische Beurteilungen gemäß Anhang IV durchgeführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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