Art. 10 – Einziehung neutralisierter Banknoten

REG_2011_1214 · über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums

Im Rahmen dieser Verordnung tätige CIT-Unternehmen ziehen sämtliche gefärbten Banknoten aus dem Verkehr, die möglicherweise neutralisiert wurden und auf die sie bei ihrer Tätigkeit stoßen. Sie übergeben diese Banknoten der jeweiligen Filiale der nationalen Zentralbank ihres Herkunftsmitgliedstaats und geben eine schriftliche Erklärung zur Ursache und Natur der Neutralisation ab. Wurden diese Banknoten in einem Aufnahmemitgliedstaat eingesammelt, so wird die nationale Zentralbank dieses Mitgliedstaats von der nationalen Zentralbank des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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