Art. 15 – Transport von Banknoten in einem ungepanzerten CIT-Fahrzeug mit deutlichem Hinweis auf IBNS-Ausrüstung

REG_2011_1214 · über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums

Unternehmen mit einer Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte können mit einem ungepanzerten CIT-Fahrzeug, das mit IBNS ausgerüstet ist, Euro-Banknoten auf der Straße grenzüberschreitend transportieren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a)Das Fahrzeug und die Banknotenbehälter sind mit einem sehr deutlichen Hinweis darauf gekennzeichnet, dass sie mit IBNS ausgerüstet sind, und diese Kennzeichnung entspricht den Piktogrammen in Anhang III.
b)Das Fahrzeug ist mit mindestens zwei CIT-Sicherheitskräften bemannt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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