Art. 3 – Abfahrtsort, Höchstdauer und Zahl der Euro-Bargeldzustellungen/-abholungen

REG_2011_1214 · über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums

(1)Die gemäß dieser Verordnung erfolgenden grenzüberschreitenden Transporte von Euro-Bargeld werden tagsüber durchgeführt.
(2)Ein CIT-Fahrzeug, das für den grenzüberschreitenden Transport von Euro-Bargeld eingesetzt wird, beginnt seine Fahrt in seinem Herkunftsmitgliedstaat und kehrt am selben Tag dorthin zurück.
(3)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können Direkttransporte auch innerhalb von 24 Stunden durchgeführt werden, wenn der Nachttransport von Euro-Bargeld im Rahmen der nationalen Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaats, des Durchfuhrmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats erlaubt ist.
(4)Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ist die Zahl der Euro-Bargeldzustellungen/-abholungen, die ein CIT-Fahrzeug in einem Aufnahmemitgliedstaat innerhalb desselben Tages durchführen kann, nicht begrenzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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