ErwGr. 24

REG_2011_1227 · über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts

Diese Richtlinie achtet die Grundrechte und hält die Grundsätze ein, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wie in Artikel 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dargelegt, und durch die verfassungsrechtlichen Traditionen in den Mitgliedstaaten anerkannt wurden, und die in Einklang mit dem Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit, das in Artikel 11 dieser Charta verankert ist, angewandt werden sollen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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