ErwGr. 31

REG_2011_1227 · über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts

Es ist wichtig, dass die Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sind und der Schwere der Verstöße, dem Schaden für die Verbraucher sowie den potenziellen Gewinnen infolge des Handels aufgrund von Insider-Informationen und Marktmanipulation Rechnung tragen. Die Anwendung dieser Sanktionen sollte in Einklang mit den nationalen Vorschriften erfolgen. In Anbetracht der Wechselwirkungen zwischen dem Handel mit Strom- und Erdgasderivaten und dem Handel mit echtem Strom und Erdgas sollten die Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung mit den von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG verabschiedeten Sanktionen in Einklang stehen. Unter Berücksichtigung der Konsultation zu der Mitteilung der Kommission vom 12. Dezember 2010 mit dem Titel „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“ sollte die Kommission erwägen, Vorschläge für die Harmonisierung der Mindeststandards für die Sanktionssysteme der Mitgliedstaaten innerhalb eines angemessenen Zeitraums vorzulegen. Diese Verordnung berührt weder die nationalen Rechtsvorschriften über das Beweismaß noch die Verpflichtung der nationalen Regulierungsbehörden und Gerichte der Mitgliedstaaten, zur Aufklärung rechtserheblicher Sachverhalte beizutragen, sofern diese Rechtsvorschriften und Anforderungen im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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