Art. 6

REG_2011_1231 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates hinsichtlich der Regeln für die Anwendung der fakultativen Modulation von Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik

(1)Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Bestimmungen zur Einbeziehung der fakultativen Modulation in die Programmplanung für den ländlichen Raum. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 6a Absatz 1 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Bestimmungen zur finanziellen Abwicklung der fakultativen Modulation. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 6a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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