ErwGr. 5

REG_2011_1233 · über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates

Die Teilnehmer an dem Übereinkommen sind in einen kontinuierlichen Prozess eingebunden, durch den Marktverzerrungen auf ein Mindestmaß beschränkt und gleiche Voraussetzungen geschaffen werden sollen, in deren Rahmen die von den ECA berechneten Prämien vom Risiko abhängen und hinreichend sein sollten, um die langfristigen Kosten und Verluste zu decken, sowie im Einklang mit den Verpflichtungen im Rahmen der Welthandelsorganisation stehen sollten. Um dieses Ziel zu verwirklichen, arbeiten die Exportkreditsysteme auf transparente Weise, und die Agenturen erstatten der OECD entsprechend Bericht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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