ErwGr. 2

REG_2011_1342 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 bezüglich der Erweiterung des Grenzgebiets um den Oblast Kaliningrad und bestimmte polnische Verwaltungsbezirke

Der Oblast Kaliningrad hat eine außergewöhnliche geografische Lage: Als relativ kleines Gebiet, das von zwei Mitgliedstaaten vollkommen umschlossen ist, ist es die einzige Enklave in der Europäischen Union. Wegen seiner Dimensionen und Bevölkerungsverteilung würde die übliche Definition des Begriffs „Grenzgebiet“ die Enklave künstlich teilen, da manchen Einwohnern, Visaerleichterungen im kleinen Grenzverkehr gewährt würden, nicht jedoch dem Großteil der Bevölkerung, zu dem auch die Einwohner der Stadt Kaliningrad zählen würden. Angesichts der Homogenität des Oblast Kaliningrad sollte zur Förderung des Handels, des sozialen und kulturellen Austauschs und der regionalen Zusammenarbeit eine spezifische Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 eingeführt werden, damit der gesamte Oblast Kaliningrad als Grenzgebiet behandelt werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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