Art. 1

REG_2011_1386 · zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln

Vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2021 werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die in den KN-Codes des Anhangs I aufgeführten Investitionsgüter zur kommerziellen und gewerblichen Verwendung bei der Einfuhr auf die Kanarischen Inseln vollständig ausgesetzt.
Diese Waren sind für einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten nach ihrer Überführung in den freien Verkehr nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 von den Wirtschaftsbeteiligten auf den Kanarischen Inseln zu verwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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