Art. 1

REG_2011_185 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 499/96 des Rates hinsichtlich der Zollkontingente der Europäischen Union für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse sowie lebende Pferde mit Ursprung in Island

Die Verordnung (EG) Nr. 499/96 wird wie folgt geändert:
1.Der Titel erhält folgende Fassung: „zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island“
2.Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 (1) Wenn die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Island in der Europäischen Union in den freien Verkehr gebracht werden, kann nach Maßgabe dieser Verordnung innerhalb der Grenzen der genannten Zollkontingente und in den genannten Zeiträumen Zollbefreiung gewährt werden. (2) Für die Einfuhr der im Anhang aufgeführten Fische und Fischereierzeugnisse gelten die Zollkontingente nach Absatz 1 nur dann, wenn der Zollwert mindestens dem gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (*1) festgesetzten oder festzusetzenden Referenzpreis entspricht. (3) Das Protokoll Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen findet in der zuletzt durch den Beschluss Nr. 2/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Island vom 22. Dezember 2005 (*2) geänderten Fassung Anwendung. (4) Die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0792 und 09.0812 können nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die im Zeitraum 15. Februar bis 15. Juni zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet werden. (*1) ABl. L 17 vom 21.1. 2000, S.22 " (*2) ABl. L 204 vom 6.8.1994, S. 62.“ "
3.Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 308c Absatz 2 und Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten jedoch nicht für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0810, 09.0811 und 09.0812.“
4.Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Werden die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0810, 09.0811 und 09.0812 für den Kontingentszeitraum 1. März 2011 bis 30. April 2011 nicht vollständig ausgeschöpft, so wird die Restmenge auf die entsprechenden Zollkontingente für den Zeitraum 1. Mai 2011 bis 30. April 2012 übertragen. Zu diesem Zweck werden die Ziehungen aus den Zollkontingenten, die vom 1. März 2011 bis 30. April 2011 gelten, am zweiten Arbeitstag der Kommission nach dem 1. September 2011 eingestellt. Am folgenden Arbeitstag werden die nicht ausgeschöpften Restkontingente im Rahmen der entsprechenden Kontingente für den Zeitraum 1. Mai 2011 bis 30. April 2012 zur Verfügung gestellt. Ab dem zweiten Arbeitstag der Kommission nach dem 1. September 2011 sind in Bezug auf die betreffenden Zollkontingente für den Zeitraum 1. März 2011 bis 30. April 2011 keine rückwirkenden Ziehungen und keine Rückübertragen mehr möglich.“
5.Der Anhang wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.
(1)Wenn die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Island in der Europäischen Union in den freien Verkehr gebracht werden, kann nach Maßgabe dieser Verordnung innerhalb der Grenzen der genannten Zollkontingente und in den genannten Zeiträumen Zollbefreiung gewährt werden.
(2)Für die Einfuhr der im Anhang aufgeführten Fische und Fischereierzeugnisse gelten die Zollkontingente nach Absatz 1 nur dann, wenn der Zollwert mindestens dem gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (*1) festgesetzten oder festzusetzenden Referenzpreis entspricht.
(3)Das Protokoll Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen findet in der zuletzt durch den Beschluss Nr. 2/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Island vom 22. Dezember 2005 (*2) geänderten Fassung Anwendung.
(4)Die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0792 und 09.0812 können nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die im Zeitraum 15. Februar bis 15. Juni zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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