ErwGr. 2

REG_2011_189 · zur Änderung der Anhänge VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

Anhang VII Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Tilgungsmaßnahmen, die nach Bestätigung eines TSE-Ausbruchs bei Schafen und Ziegen durchgeführt werden müssen. Im Fall eines bestätigten Ausbruchs einer anderen TSE als der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie (BSE) bei Schafen oder Ziegen bestehen die Tilgungsmaßnahmen entweder in der Tötung und vollständigen Beseitigung aller Tiere im Betrieb oder in der Tötung und vollständigen Beseitigung der genetisch für die Traberkrankheit anfälligen Schafe im Betrieb und der Tötung und vollständigen Beseitigung aller Ziegen im Betrieb, da eine genetische Resistenz gegen die Traberkrankheit bei Ziegen bisher nicht nachgewiesen werden konnte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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