Art. 2 – Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009

REG_2011_202 · zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von Fischereierzeugnissen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission hinsichtlich der Formblätter für die Voranmeldung, der Eckwerte für Hafeninspektionen sowie der anerkannten Fangdokumentationsregelungen regionaler Fischereiorganisationen

Die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Buchstabe u angefügt: „u) dem Fischereifahrzeug wurde nach dem Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei, das im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) geschlossen wurde, das Anlaufen bzw. die Nutzung eines Hafens untersagt.“
2.Die Anhänge IIA und IIB erhalten die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
3.Anhang V Teil I zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— ICCAT-Fangdokumentationsregelung für Roten Thun gemäß der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) (*1) ABl. L 194 vom 24.7.2010, S. 1.“ "
4.Anhang XIII wird gestrichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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