ErwGr. 2

REG_2011_213 · zur Änderung der Anhänge II und V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Da diese österreichischen Ausbildungsgänge dem in Artikel 11 Buchstabe c Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Ausbildungsniveau entsprechen und eine vergleichbare Berufsbefähigung vermitteln sowie auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereiten, ist ihre Aufnahme in Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG auf der Grundlage des Artikels 11 Buchstabe c Ziffer ii gerechtfertigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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