ErwGr. 8

REG_2011_213 · zur Änderung der Anhänge II und V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Damit ein ausreichend hohes Niveau der fachärztlichen Weiterbildung gewährleistet ist, sollte für die automatische Anerkennung der Spezialisierung in Humangenetik/Medizinischer Genetik eine Mindestdauer der Ausbildung von vier Jahren vorgeschrieben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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