ErwGr. 5

REG_2011_269 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea

Das Verfahren zur Änderung der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Listen erfahren, so dass sie die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Stellungnahme überprüfen und die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend unterrichten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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