Anhang V

REG_2011_286 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
1.Der erste Satz erhält folgende Fassung: „Die Gefahrenpiktogramme für die einzelnen Gefahrenklassen, Differenzierungen einer Gefahrenklasse und Gefahrenkategorien müssen den Bestimmungen dieses Anhangs und von Anhang I Abschnitt 1.2 entsprechen und in Bezug auf Symbole und allgemeines Format mit den gezeigten Beispielen übereinstimmen.“
2.Teil 2 Abschnitt 2.3 wird wie folgt geändert a) In Spalte 1 wird das Piktogramm GHS07 durch das folgende Piktogramm ersetzt: „GHS07 “ b) In Spalte 2 werden die Wörter „Sensibilisierung der Haut, Gefahrenkategorie 1“ ersetzt durch „Sensibilisierung der Haut, Gefahrenkategorien 1, 1A, 1B“.
a)In Spalte 1 wird das Piktogramm GHS07 durch das folgende Piktogramm ersetzt: „GHS07 “
b)In Spalte 2 werden die Wörter „Sensibilisierung der Haut, Gefahrenkategorie 1“ ersetzt durch „Sensibilisierung der Haut, Gefahrenkategorien 1, 1A, 1B“.
3.In Teil 2 Abschnitt 2.4 Spalte 2 werden die Wörter „Sensibilisierung der Atemwege, Gefahrenkategorie 1“ ersetzt durch „Sensibilisierung der Atemwege, Gefahrenkategorien 1, 1A, 1B“.
4.In Teil 3 wird das Piktogramm GHS09 durch das folgende Piktogramm ersetzt: „GHS09 “
5.Der folgende neue Teil 4 wird angefügt: „4. TEIL 4: WEITERE GEFAHREN 4.1. Symbol: Ausrufezeichen Piktogramm Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie (1) (2) GHS07 Abschnitt 5.1 Die Ozonschicht schädigend — Gefahrenkategorie 1“
Piktogramm Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie
(1)(2)
GHS07 Abschnitt 5.1 Die Ozonschicht schädigend — Gefahrenkategorie 1“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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