Anhang III – NACHPRÜFUNGSVERFAHREN ZUR MARKTAUFSICHT

REG_2011_327 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ventilatoren, die durch Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden

Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten für die Anforderungen in Anhang I das folgende Prüfverfahren an:
1.Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen eine einzige Einheit.
2.Das Modell gilt als den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend, wenn die Gesamteffizienz η e des Ventilators mindestens 90 % der nach den Formeln in Anhang II (Abschnitt 3) unter Verwendung der entsprechenden Effizienzgrade nach Anhang I berechneten Zielenergieeffizienz beträgt.
3.Falls die unter Nummer 2 geforderten Ergebnisse nicht erreicht werden, gilt Folgendes: — bei Modellen, die in Stückzahlen von weniger als fünf pro Jahr hergestellt werden, wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt; — bei Modellen, die in Stückzahlen von fünf oder mehr pro Jahr hergestellt werden, unterzieht die Marktaufsichtsbehörde drei zufällig ausgewählte weitere Einheiten einer Prüfung.
— bei Modellen, die in Stückzahlen von weniger als fünf pro Jahr hergestellt werden, wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt;
— bei Modellen, die in Stückzahlen von fünf oder mehr pro Jahr hergestellt werden, unterzieht die Marktaufsichtsbehörde drei zufällig ausgewählte weitere Einheiten einer Prüfung.
4.Das Modell gilt als den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend, wenn die durchschnittliche Gesamteffizienz η e der drei in Nummer 3 genannten Einheiten mindestens 90 % der nach den Formeln in Anhang II (Abschnitt 3) unter Verwendung der entsprechenden Effizienzgrade nach Anhang I berechneten Zielenergieeffizienz beträgt.
5.Werden die unter Nummer 4 geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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