Art. 1 – Gegenstand und Geltungsbereich

REG_2011_327 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ventilatoren, die durch Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden

(1)Durch diese Verordnung werden Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung („Ökodesign“) von Ventilatoren in Hinblick auf deren Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme festgelegt, die auch für Ventilatoren gelten, die in andere, unter die Richtlinie 2009/125/EG fallende energieverbrauchsrelevante Produkte eingebaut sind.
(2)Diese Verordnung gilt nicht für in folgende Geräte eingebaute Ventilatoren: i) Produkte mit einem einzigen Elektromotor mit einer Leistung von höchstens 3 kW, bei denen der Ventilator auf derselben Welle befestigt ist, die auch zum Antrieb der Hauptfunktion dient; ii) Wäschetrockner und Wasch-Trocken-Automaten mit einer maximalen elektrischen Eingangsleistung von höchstens 3 kW; iii) Küchen-Dunstabzugshauben mit einer dem (den) Ventilator(en) anrechenbaren maximalen elektrischen Gesamteingangsleistung unter 280 W.
(3)Diese Verordnung gilt nicht für Ventilatoren, die a) speziell für den Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgelegt sind; b) nur für den Noteinsatz im Kurzzeitbetrieb mit Blick auf die in der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (7) aufgeführten Brandschutzanforderungen ausgelegt sind; c) speziell für den Betrieb unter folgenden Bedingungen ausgelegt sind: i) a) Betriebstemperaturen des bewegten Gases über 100 °C; b) Betriebsumgebungstemperatur für den Antriebsmotor des Ventilators, falls jener außerhalb des Gasstroms liegt, über 65 °C; ii) Jahresdurchschnittstemperatur des bewegten Gases und/oder Betriebsumgebungstemperatur für den Motor, falls dieser außerhalb des Gasstroms liegt, unter – 40 °C; iii) Versorgungsspannung > 1 000 V AC oder > 1 500 V DC; iv) in toxischen, hochgradig korrosiven oder zündfähigen Umgebungen oder in Umgebungen mit abrasiven Stoffen; d) vor dem 1. Januar 2015 als Ersatz für identische Ventilatoren in Verkehr gebracht wurden, welche in Produkte eingebaut waren, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden; sofern auf der Verpackung, in den Produktinformationen und in den technischen Unterlagen deutlich angegeben ist, dass der Ventilator in Bezug auf die Buchstaben a, b und c nur für den bestimmungsgemäßen Zweck und in Bezug auf den Buchstaben d nur für die bestimmungsgemäßen Produkte verwendet werden darf.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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