Art. 2 – Erforderliche Daten

REG_2011_349 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle

(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Mikrodaten über Personen, die im Bezugszeitraum während der Arbeit einen Unfall hatten, sowie die damit zusammenhängenden Metadaten. Anhang I enthält eine Liste der der Kommission (Eurostat) zu übermittelnden Variablen mit der Angabe, ob die Übermittlung obligatorisch oder freigestellt ist, sowie das erste Jahr, in dem die Daten zu übermitteln sind.
(2)Bei Arbeitsunfällen von Selbstständigen, mithelfenden Familienangehörigen und Studierenden ist die Datenübermittlung freigestellt.
(3)Die Übermittlung von Daten über Arbeitsunfälle, die entsprechend der Liste in Anhang II aufgrund nationaler Vorschriften der Vertraulichkeit unterliegen, ist freigestellt.
(4)Daten über Arbeitsunfälle, die sich während des Bezugsjahrs ereignet haben, beruhen nach Möglichkeit auf Registern oder sonstigen Verwaltungsquellen. Ist dies nicht möglich, können Lücken bei der Datenerfassung mit Hilfe von Schätzung und Imputation geschlossen werden, selbst wenn dies auf der Grundlage von Erhebungen und nicht von Einzelfalldaten geschieht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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