ErwGr. 1

REG_2011_364 · zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1291/2008 der Kommission in Bezug auf ein Programm zur Salmonellenbekämpfung bei bestimmtem Geflügel und Eiern in Kroatien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Berichtigung der Verordnungen (EU) Nr. 925/2010 und (EU) Nr. 955/2010 der Kommission

In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (4) sind die Anforderungen an die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr dieser Waren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union festgelegt. Gemäß der genannten Verordnung dürfen die von ihr erfassten Waren nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Union eingeführt und durch diese durchgeführt werden, die in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung aufscheinen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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